Da die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Familie innewohnenden Würde und ihrer gleichen und unveräußerlichen Rechte die Grundlage der Freiheit, der Gerechtigkeit und des Friedens in der Welt bildet,
da Verkennung und Mißachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei führten, die das Gewissen der Menschheit tief verletzt haben, und da die Schaffung einer Welt, in der den Menschen, frei von Furcht und Not, Rede und Glaubensfreiheit zuteil wird, als das höchste Bestreben der Menschheit verkündet worden ist,
da es wesentlich ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechts zu schützen, damit der Mensch nicht zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung als letztem Mittel gezwungen wird, da es wesentlich ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern,
da die Völker der Vereinten Nationen in der Satzung ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen bei größerer Freiheit zu fördern,
da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durchzusetzen,
da die gemeinsame Auffassung über diese Rechte und Freiheiten von größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist,
die Generalversammlung
die vorliegende Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung dieser Rechte und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende Maßnahmen im nationalen und internationalen Bereiche ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Verwirklichung bei der Bevölkerung sowohl der Mitgliedstaaten wie der ihrer Oberhoheit unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.
Artikel 1 [Menschenwürde]
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.
Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste
der Brüderlichkeit begegnen.
Artikel 2 [Diskriminierungsvebot]
Jeder Mensch hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten
Rechte und Freiheiten ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse,
Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung,
nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen
Umständen.
Weiters darf keine Unterscheidung gemacht werden auf Grund der politischen,
rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem
eine Person angehört, ohne Rücksicht darauf, ob es unabhängig
ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder irgendeiner
anderen Beschränkung seiner Souveränität unterworfen ist.
Artikel 3 [Grundlegende Rechte]
Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Artikel 4 [Verbot der Sklaverei]
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei
und Sklavenhandel sind in allen Formen verboten.
Artikel 5 [Verbot der Folter]
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Artikel 6 [Anerkennung als Rechtsperson]
Jeder Mensch hat überall Anspruch auf Anerkennung als Rechtsperson.
Artikel 7 [Gleichbehandlung]
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied
Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf
gleichen Schutz gegen jede unterschiedliche Behandlung, welche die vorliegende
Erklärung verletzen würde, und gegen jede Aufreizung zu einer
derartigen unterschiedlichen Behandlung.
Artikel 8 [Rechtsschutz]
Jeder Mensch hat Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz vor den zuständigen
innerstaatlichen Gerichten gegen alle Handlungen, die seine ihm nach der
Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzen.
Artikel 9 [Freiheitsrechte]
Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des
Landes verwiesen werden.
Artikel 10 [Anspruch auf unabhängiges Gerichtsverfahren]
Jeder Mensch hat in voller Gleichberechtigung Anspruch auf ein der
Billigkeit entsprechendes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen
und unparteiischen Gericht, das über seine Rechte und Verpflichtungen
oder über irgendeine gegen ihn erhobene strafrechtliche Beschuldigung
zu entscheiden hat.
Artikel 11 [Unschuldsvermutung]
(1) Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist
so lange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen
Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen
gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
(2) Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt
werden, die im Zeitpunkt, da sie erfolgte, auf Grund des nationalen oder
internationalen Rechts nicht strafbar war. Desgleichen kann keine schwerere
Strafe verhängt werden als die, welche im Zeitpunkt der Begehung der
strafbaren Handlung anwendbar war.
Artikel 12 [Schutz der Intimsphäre]
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine
Familie, sein Heim oder seinen Briefwechsel noch Angriffen auf seine Ehre
und seinen Ruf ausgesetzt werden. Jeder Mensch hat Anspruch auf rechtlichen
Schutz gegen derartige Eingriffe oder Anschläge.
Artikel 13 [Freizügigkeit]
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Freizügigkeit und freie Wahl
seines Wohnsitzes innerhalb eines Staates.
(2) Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines
eigenen, zu verlassen sowie in sein Land zurückzukehren.
Artikel 14 [Asylrecht]
(1) Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgungen
Asyl zu suchen und zu genießen.
(2) Dieses Recht kann jedoch im Falle einer Verfolgung wegen nichtpolitischer
Verbrechen oder wegen Handlungen, die gegen die Ziele und Grundsätze
der Vereinten Nationen verstoßen, nicht in Anspruch genommen werden.
Artikel 15 [Recht auf Staatsangehörigkeit]
(1) Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Staatsangehörigkeit.
(2) Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich
entzogen noch ihm das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit
zu wechseln.
Artikel 16 [Gleichbehandlung der Geschlechter]
(1) Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne Beschränkung
durch Rasse, Staatsbürgerschaft oder Religion das Recht, eine Ehe
zu schließen und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der
Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung
gleiche Rechte.
(2) Die Ehe darf nur auf Grund der freien und vollen Willenseinigung
der zukünftigen Ehegatten geschlossen werden.
(3) Die Familie ist die natürliche und grundlegende Einheit der
Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Artikel 17 [Recht auf Eigentum]
(1) Jeder Mensch hat allein oder in Gemeinschaft mit anderen Recht
auf Eigentum.
(2) Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
Artikel 18 [Gewissens-,Glaubens- und Meinungsfreiheit]
Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit;
dieses Recht umfaßt die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung
zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung
allein oder in Gemeinschaft mit anderen, in der Öffentlichkeit oder
privat, durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung von Riten
zu bekunden.
Artikel 19 [Informationsfreiheit]
Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses
Recht umfaßt die Freiheit, Meinungen unangefochten anzuhängen
und Informationen und Ideen mit allen Verständigungsmitteln ohne Rücksicht
auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Artikel 20 [Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit]
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
zu friedlichen Zwecken.
(2) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Artikel 21 [Recht auf aktives und passives Wahlrecht]
(1) Jeder Mensch hat das Recht an der Leitung der öffentlichen
Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte
Vertreter teilzunehmen.
(2) Jeder Mensch hat unter gleichen Bedingungen das Recht auf Zulassung
zu öffenlichen Ämtern in seinem Lande.
(3) Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität
der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch periodische
und unverfälschte Wahlen mit allgemeinem und gleichem Wahlrecht bei
geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren
zum Ausdruck kommen.
Artikel 22 [Recht auf soziale Sicherheit]
Jeder Mensch hat als Mitglied der Gesellschaft Recht auf soziale Sicherheit;
er hat Anspruch darauf durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale
Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Organisation und der Hilfsmittel
jedes Staates in den Genuß der für seine Würde und die
freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlichen wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen.
Artikel 23 [Recht auf Arbeit und freie Berufswahl]
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf
angemessene und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz gegen
Arbeitslosigkeit.
(2) Alle Menschen haben ohne jede unterschiedliche Behandlung das Recht
auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
(3) Jeder Mensch, der arbeitet, hat das Recht auf angemessene und befriedigende
Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde
entsprechende Existenz sichert und die, wenn nötig, durch andere soziale
Schutzmaßnahmen zu ergänzen ist.
(4) Jeder Mensch hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Berufsvereinigungen
zu bilden und solchen beizutreten.
Artikel 24 [Recht auf Freizeit und Urlaub]
Jeder Mensch hat Anspruch auf Erholung und Freizeit sowie auf eine
vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und auf periodischen, bezahlten
Urlaub.
Artikel 25 [Anspruch auf soziale Fürsorge]
(1) Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Lebenshaltung, die seine und
seiner Familie Gesundheit und Wohlbefinden, einschließlich Nahrung,
Kleidung, Wohnung, ärztliche Betreuung und der notwendigen Leistungen
der sozialen Fürsorge, gewährleistet; er hat das Recht auf Sicherheit
im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität, Verwitwung,
Alter oder von anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete
Umstände.
(2) Mutter und Kind haben Anspruch auf besondere Hilfe und Unterstützung.
Alle Kiner, eheliche und uneheliche, genießen den gleichen sozialen
Schutz.
Artikel 26 [Recht auf Bildung]
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Der Unterricht muß
wenigstens in den Elementar- und Grundschulen unentgeltlich sein. Der Elementarunterricht
ist obligatorisch. Fachlicher und beruflicher Unterricht soll allgemein
zugänglich sein; die höheren Studien sollen allen nach Maßgabe
ihrer Fähigkeiten und Leistungen in gleicher Weise offen stehen.
(2) Die Ausbildung soll die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit
und die Stärkung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten
zum Ziele haben. Sie soll Verständnis, Duldsamkeit und Freundschaft
zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen
fördern und die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung
des Friedens begünstigen.
(3) In erster Linie haben die Eltern das Recht, die Art der ihren Kindern
zuteil werdenden Bildung zu bestimmen.
Artikel 27 [Kunstfreiheit, Urheberrecht]
(1) Jeder Mensch hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft
frei teilzunehmen, sich der Künste zu erfreuen und am wissenschaftlichen
Fortschritt und dessen Wohltaten teilzuhaben.
(2) Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der moralischen und materiellen
Interessen, die sich aus jeder wissenschaftlichen, literarischen oder künstlerischen
Produktion ergeben, deren Urheber er ist.
Artikel 28 [Gerechte soziale und internationale Ordnung]
Jeder Mensch hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung,
in welcher die in der vorliegenden Erklärung angeführten Rechte
und Freiheiten voll verwirklicht werden können.
Artikel 29 [Gemeinschaftspflichten]
(1) Jeder Mensch hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in
der allein die freie und volle Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich
ist.
(2) Jeder Mensch ist in Ausübung seiner Rechte und Freiheiten
nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich
zu dem Zwecke vorsieht, um die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten
der anderen zu gewährleisten und den gerechten Anforderungen der Moral,
der öffentlichen Ordnung und der allgemeinen Wohlfahrt in einer demokratischen
Gesellschaft zu genügen.
(3) Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch
zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt
werden.
Artikel 30 [Auslegungsregeln]
Keine Bestimmung der vorliegenden Erklärung darf so ausgelegt
werden, daß sich daraus für einen Staat, eine Gruppe oder eine
Person irgendein Recht ergibt, eine Tätigkeit auszuüben oder
eine Handlung zu setzen, welche auf die Vernichtung der in dieser Erklärung
angeführten Rechte und Freiheiten abzielen.
Diese Erklärung wurde am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verkündet.
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte gibt
es auch im Kleinformat für den Geldbeutel (wie am Anfang des Dokumentes
abgebildet) und kann bestellt werden bei:
amnesty international
53108 Bonn
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für Rückantwort) per Email an aemr@amnesty-giessen.de.